I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 "Mietfahrzeug" ist ein Kraftfahrzeug, das Gegenstand des Mietvertrags ist und darin ausdrücklich durch Fabrikat, Modell und amtliches Kennzeichen gekennzeichnet ist;

1.2 "Mietvertrag" oder "Vermietungsvertrag" ist der Vertrag zwischen dem VERMIETER und dem MIETER über die zeitweilige und entgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs, einschließlich der darin genannten Anlagen;

1.3 "Mietpreis" ist der Preis für die Nutzung des Mietwagens für 24 Stunden /einen Tag/.

1.4 "Mietzeit" ist der Zeitraum, für den der VERMIETER dem MIETER den Gebrauch des Mietwagens gewährt hat.

1.5 „Preis für die Mietdauer“ oder „Gesamtmietpreis“ ist der vom MIETER zu zahlende Gesamtpreis für die gesamte vereinbarte Nutzungsdauer des Fahrzeugs. 

1.6 „VERMIETER“ ist ALEXIA AUTO EOOD, EIC 202516238, mit Sitz und Adresse der Geschäftsleitung: Burgas 8000, Wohnkomplex Zornitsa, Bl. 62, Etage. 8, App. 807 - 08. 

1.7 Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, wird der Mietwagen nur zur Nutzung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien bereitgestellt.

1.8 Werden im Mietvertrag auch zusätzliche Fahrer erwähnt, so haften dieselben Fahrer zusammen mit dem MIETER als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen des MIETERS - Gegenstand des Mietvertrages. 

1.9 Ist der MIETER eine juristische Person, so haftet /haften/ gesamtschuldnerisch zusammen mit dem MIETER die natürliche(n) Person(en), die den Mietvertrag im Namen des MIETER abgeschlossen hat/haben für alle Verpflichtungen des MIETERS - Mietvertragsgegenstand. Wenn die natürliche Person, die den Mietvertrag im Namen der juristischen Person unterzeichnet hat, nicht berechtigt war, den Willen der juristischen Person zu bestimmen, gilt die jeweilige natürliche Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, als Partei des Mietvertrags.

2.0 Bei Stornierung der Buchung schuldet der Kunde eine Stornierungsgebühr, wie folgt:

  • Im Falle einer Stornierung bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn und -uhrzeit – keine Gebühr;
  • Im Falle einer Stornierung bis zu 48 Stunden vor Beginn der Miete – 30 % des Endpreises der Buchung;
  • Im Falle einer Stornierung bis zu 24 Stunden vor Beginn der Miete – 50 % des Endpreises der Buchung;
  • Im Falle einer Stornierung unterhalb 24 Stunden vor Beginn der Miete – 100 % des Endpreises der Buchung.

II. ÜBERGABE UND RÜCKGABE DES FAHRZEUGS

2.1 Der VERMIETER übergibt dem MIETER das gemietete Fahrzeug in gutem technischen Zustand, mit den erforderlichen Dokumenten für das Befahren des Straßennetzes auf dem Gebiet der Republik Bulgarien und mit der vorgeschriebenen Ausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften des Landes sowie mit der im Mietvertrag festgelegten Zusatzausrüstung, wobei die Übergabe in einem bilateral unterzeichneten Abnahme- und Übergabeprotokoll festgehalten wird, das einen integralen Bestandteil des Mietvertrages bildet.

- Der MIETER verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug mit allen ihm übergebenen Dokumenten und Ausrüstungsgegenständen zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in demselben Zustand zurückzugeben, in dem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, und zwar innerhalb der Arbeitszeiten des VERMIETERS, was im Abnahme- und Übergabeprotokoll zu bestätigen ist. Die Arbeitszeit des VERMIETERS ist von 09.00 bis 19.00 Uhr von Montag bis einschließlich Sonntag, mit Ausnahme der als Feiertage deklarierten Tage. Andernfalls schuldet der gleiche MIETER dem VERMIETER eine zusätzliche "Abwesenheitsgebühr", deren Höhe im Mietvertrag zu vereinbaren ist.

2.2 Weigert sich der MIETER, das Abnahmeprotokoll bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs zu unterzeichnen, so ist das Protokoll vom VERMIETER und einem Zeugen zu unterzeichnen, der die Weigerung des MIETERS bestätigt; in diesem Fall ist der MIETER an die im Protokoll festgestellten Tatsachen gebunden.

2.3 Die Laufzeit des Mietvertrages kann mit ausdrücklicher Zustimmung des VERMIETERS verlängert werden, und der MIETER ist verpflichtet, dem VERMIETER den zusätzlichen Betrag für die Verlängerung des Mietvertrages für die vereinbarte neue Mietzeit zu zahlen, und zwar spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt.

2.4 Bei der nichtfristgerechten Rückgabe des Mietwagens schuldet der MIETER eine Vertragsstrafe in Höhe von:

- dem Mietpreis des Mietwagens für 1 (einen) Tag - bei einer Verspätung von bis zu 4 (vier) Stunden;

- dem Mietpreis des Mietwagens für 2 (zwei) Tage - im Falle einer Verspätung von 4 (vier) bis 8 (acht) Stunden;

- dem Mietpreis des Mietwagens für 3 (drei) Tage - bei Verspätungen von mehr als 8 (acht) Stunden. 

- das Fünffache des Mietpreises des Mietwagens für jeden Tag der Verspätung - bei Verspätungen von mehr als 24 Stunden. Die in dieser Klausel vorgesehene Strafe ist für jeden Tag der Verspätung, einschließlich des ersten Tags, bis zur Rückgabe des Mietwagens zu zahlen. In diesem Fall gilt als Verspätung von einem Tag jede Zeitspanne, die 24 Stunden nach Ablauf des vereinbarten Termins und der vereinbarten Uhrzeit der Rückgabe des Mietwagens beginnt. In jedem Fall darf die Strafe nicht niedriger sein als der Betrag der geleisteten Kaution.

2.5 Gibt der MIETER das gemietete Fahrzeug länger als vierundzwanzig (24) Stunden nicht zurück, so gilt dies als Aneignung/Inbesitznahme und der VERMIETER muss die zuständigen Behörden benachrichtigen, wobei alle anderen Rechte aus dem Mietvertrag unberührt bleiben.

2.6 Falls das Mietfahrzeug mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, hat der Vermieter zusätzlich zu allen anderen Möglichkeiten, die sich aus dem Mietvertrag oder dem anwendbaren Recht ergeben, das Recht, ohne Vorankündigung den Motorstart zu blockieren und/oder Maßnahmen zur Wiederinbesitznahme des Mietfahrzeugs in folgenden Fällen zu ergreifen:

- Der MIETER hat das Mietfahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Zeit zurückgegeben;

- Der MIETWAGEN überschreitet die Staatsgrenze der Republik Bulgarien ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des VERMIETERS;

- der MIETER hat ein riskantes Fahrverhalten an den Tag gelegt;

- Der RENTER überschreitet systematisch (drei oder mehrmalig) die zulässige Höchstgeschwindigkeit;

- der MIETER überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h;

- Wenn das Ortungssystem kein Signal mehr sendet und keine Kommunikation mit dem MIETER stattfindet.

- bei Erhalt von Informationen durch die zuständigen Behörden, dass der MIETER das gemietete Fahrzeug zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benutzt.

III. MIETPREIS UND NEBENKOSTEN

3.1 Der Mietpreis des Fahrzeugs wird auf der Grundlage des Preises pro Nutzungstag und des Preises pro Mietzeitraum oder des Gesamtmietpreises je nach Mietzeitraum ermittelt.

3.2 Der MIETER ist verpflichtet, den Gesamtmietpreis und die im Vertrag genannten Gebühren bei Abschluss des Mietvertrages in voller Höhe zu zahlen.

3.3 Der MIETER kann den Gesamtmietpreis in bar /unter Beachtung der gesetzlichen Höchstbeträge für Barzahlungen/, per Überweisung, an einem POS-Terminal mit einer Debit- oder Kreditkarte sowie über eine Zahlungsplattformen bezahlen. Eine Rechnung wird innerhalb von 5 Tagen nach Zahlungseingang ausgestellt. Befindet sich das Autorisierungsformular mit den Angaben zum Zahlungskonto im Besitz eines anderen Dritten als des MIETERS, des/der Zusatzfahrer(s) oder der Person, die den Vertrag im Namen einer juristischen Person abschließt, wird dieser als Karteninhaber eingetragen, ist bei der Anmietung des Fahrzeugs anwesend und haftet gesamtschuldnerisch mit dem MIETER für alle Verpflichtungen des MIETERS aus dem Mietvertrag.

3.4 Im Mietpreis ist der Kraftstoff nicht enthalten. Außer in den Fällen, in denen der MIETER eine "Prepaid Fuel"-Gebühr gezahlt hat, muss der MIETER bei Rückgabe des Fahrzeugs mit unvollständigem Tank den fehlenden Kraftstoff zu dem in Anhang 1 zu Artikel 6.15 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen genannten Preis bezahlen, der Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ist.

3.5 Im Mietpreis sind die Kosten für die obligatorische Haftpflichtversicherung und die Vignettensteuer für das Gebiet der Republik Bulgarien enthalten. - Jährliche technische Untersuchung, Haftpflichtversicherung, Vignette.

3.6 Alle im Mietvertrag genannten Preise und Nebenkosten verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

3.7 Der Mietpreis beinhaltet nicht die Nutzung zusätzlicher Ausrüstung oder Dienstleistungen, für die in den Buchungsbedingungen oder im Mietvertrag zusätzliche Gebühren festgelegt sind. Der MIETER ist gegen Zahlung der im Vertrag festgelegten einmaligen oder täglichen Gebühren berechtigt, zusätzliche Ausrüstungen oder Dienstleistungen wie folgt zu nutzen:

  • TEILKASKOVERSICHERUNG (PI)

Der Mieter ist nicht für Schäden am Fahrzeug verantwortlich. Diese Versicherung deckt alle Schäden am Fahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, uns unter 00359 700 700 22 zu kontaktieren und die Polizei über einen Unfall zu informieren und ein Dokument zu erhalten, das den Vorfall bestätigt (Bericht). Ohne ein solches Dokument ist die Versicherung nicht gültig und der Mieter ist voll verantwortlich für das Fahrzeug. Die Versicherung gilt nicht, wenn der Mietwagen Personen überlassen wird, die nicht als zusätzliche Fahrer für den Mietwagen verantwortlich sind, und wenn er das nationale Straßennetz verlassen hat und außerhalb dieses Netzes einen Unfall erlitten hat. Die Versicherung (FI) deckt keine Schäden an der Innen- und Außenseite des Fahrzeugs sowie Schäden an der Innenausstattung, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs oder durch den Konsum von Tabakprodukten entstanden sind, Rauschgift oder Alkohol.

  • VOLLE KASKOVERSICHERUNG (FI)

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden an der Außenseite. Der Mieter ist nur für Schäden an Reifen, Felgen und Scheiben verantwortlich. Hat der Mieter gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen (Drogen- oder Alkoholkonsum) und einen Schaden am Fahrzeug verursacht, haftet er bis zur Höhe des Schadens. Der Mieter ist verpflichtet, uns unter der Nummer 00359 700 700 22 zu kontaktieren, die Polizei über den Unfall zu informieren und sich ein Dokument ausstellen zu lassen, das den Vorfall bestätigt (Bericht). Ohne ein solches Dokument ist die Versicherung nicht gültig und der Mieter haftet voll für das Fahrzeug. Die Versicherung gilt nicht, wenn der Mietwagen Personen überlassen wird, die nicht als zusätzliche, für den Mietwagen verantwortliche Fahrer aufgeführt sind, und wenn er das nationale Straßennetz verlassen hat und außerhalb dieses Netzes einen Unfall erlitten hat. Die Versicherung (RI) deckt keine Schäden an der Innen- und Außenseite des Fahrzeugs sowie Schäden an Innenelementen, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs oder nach dem Konsum von Tabakprodukten entstanden sind, Rauschgift oder Alkohol.

  • ОHNE VERSICHERUNG

In Ermangelung einer Versicherung und ohne Verschulden des Mieters für Schäden am gemieteten Fahrzeug haftet die Haftung bis zur Höhe der Kaution. In Ermangelung einer Versicherung und bei Schäden, die durch das Verschulden des Mieters verursacht wurden, ist die Haftung bis zur Höhe des Schadens gegeben..

- Gebühr für Zusatzfahrer - der im Mietvertrag angegebene Zusatzfahrer ist berechtigt, das Mietfahrzeug zu fahren. Die Gebühr wird pro Tag für jeden zusätzlichen Fahrer erhoben.

- Gebühr für junge Fahrer - separat und obligatorisch für den MIETER und den zusätzlichen Fahrer, wenn sie unter 21 Jahre alt sind und/oder den Führerschein für die entsprechende Fahrzeugklasse vor weniger als drei (3) Jahren erworben haben. 

- Gebühr für Kindersitze - Der VERMIETER ist verpflichtet, das gemietete Fahrzeug mit einem Kinderrückhaltesystem auszustatten, das dem MIETER in Übereinstimmung mit dem Straßenverkehrsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen einer im Mietvertrag angegebenen Gruppe geliefert wird. Die Gebühr ist pro Tag zu entrichten. Der Einbau des Kinderrückhaltesystems liegt in der Verantwortung des MIETERS und ist nicht in der Gebühr enthalten. Der VERMIETER haftet nicht für die Beförderung von Kindern im Fahrzeug ohne die vorgeschriebenen Rückhaltesysteme oder für Schäden, die durch den Einbau des Systems entstehen. 

- Navigationsgebühr - Der VERMIETER stellt ein zusätzliches Navigationssystem zur Verfügung, wenn nicht ausdrücklich angegeben ist, dass das gemietete Fahrzeug mit einem solchen ausgestattet ist. Die Gebühr ist pro Tag zu entrichten.

- Vorausbezahlte Kraftstoffgebühr (Prepaid Fuel Fee) - entbindet den MIETER von der Verpflichtung, für fehlenden Kraftstoff zu zahlen und eine Strafe zu zahlen, wenn das Fahrzeug mit einem unvollständigen Tank zurückgegeben wird. Der VERMIETER haftet nicht für die Erstattung der Kosten für verfügbaren und nicht verwendeten Kraftstoff bei Rückgabe des Mietfahrzeugs;

- Außerhalb der Geschäftszeiten - Der MIETER ist berechtigt, das Mietfahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von 09.00 bis 19.00 Uhr und an Feiertagen in der Republik Bulgarien abzuholen oder zurückzugeben. Die Gebühr ist in einem einmaligen Betrag bei Abschluss des Mietvertrags zu zahlen.

- Übergabe-/Rückgabegebühr - Der MIETER ist berechtigt, das Mietfahrzeug an dem im Mietvertrag angegebenen Ort innerhalb der vom MIETER angegebenen Ortschaft abzuholen oder zurückzugeben. Die Übergabe/Abholung des Mietwagens an anderen Orten ist individuell zu vereinbaren.

- Einwegmietgebühr - gilt für den Fall, dass der MIETER nach Abschluss des Mietvertrages den vereinbarten Rückgabeort des Mietfahrzeugs von einer Stadt in eine andere mit einer bestehenden Niederlassung des VERMIETERS ändern möchte. In diesem Fall hat er Gebühren gemäß der zum Zeitpunkt der Änderung des vereinbarten Rückgabeortes geltenden Preisliste des VERMIETERS zu zahlen.

- Mobile Service Group Fee - Der MIETER muss im Falle einer Panne oder eines anderen Hindernisses bei der Fortbewegung des gemieteten Fahrzeugs verlangen, dass die Panne/das Hindernis durch einen vom VERMIETER organisierten Pannendienst behoben wird. In diesem Fall hat er die in Anhang 1 zu Artikel 6.15 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen genannten Gebühren zu entrichten.

- Reisen ins Ausland - Der MIETER darf die Grenzen der Republik Bulgarien mit dem gemieteten Fahrzeug nicht verlassen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und er wurde in einer gesonderten Vollmacht ausdrücklich dazu ermächtigt. Bei Reisen ins Ausland hat der MIETER eine zusätzliche Gebühr zu entrichten, die im Mietvertrag festgelegt ist, und der VERMIETER hat das Recht, je nach gewähltem Reiseland zusätzliche Bedingungen zu stellen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel sowie gegen die Bestimmungen des Mietvertrags hat der MIETER eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrags gemäß Anhang Nr. 1 zu Artikel 6.15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.

Im Falle eines Anspruchs Dritter gegen den VERMIETER für den Zeitraum der unbefugten Ausfahrt des gemieteten Fahrzeugs außerhalb der Grenzen der Republik Bulgarien, zahlt der VERMIETER folgende Beträge. Bulgarien, übernimmt der MIETER die finanzielle Haftung für schuldhaft verursachte Schäden. Jede zusätzliche Deckung, die der MIETER in diesem Fall bezahlt, ist nichtig und der MIETER haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die dem VERMIETER entstehen.

IV. KAUTION

4.1 Bei Abschluss des Mietvertrages hat der MIETER eine Kaution zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu leisten. Die Kaution wird freigegeben, wenn das Mietfahrzeug in dem Zustand zurückgegeben wird, in dem es geliefert wurde, in Übereinstimmung mit dem Übernahmeschein und nach Zahlung aller vom MIETER geschuldeten Beträge, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Mietpreis für den Mietzeitraum, zusätzliche Gebühren, Kosten, Strafen und Schadensersatz für alle vom MIETER verursachten Schäden am Mietfahrzeug.

4.2 Die Kaution wird in bar, per Banküberweisung, über eine Zahlungsplattform oder durch die Kreditkarte des MIETERS oder eines Dritten /KARTENINHABER/ hinterlegt. Für den Fall, dass der MIETER/KARTENINHABER die Daten seiner Bankkarte angegeben hat und die Kaution durch die Bankkarte autorisiert wurde, erteilt der MIETER dem VERMIETER seine unwiderrufliche und bedingungslose Zustimmung, nachdem und wenn er die Kaution in den im Vertrag vorgesehenen Fällen vollständig in Anspruch genommen hat, auch nach Abschluss des Vertrages, über die Kaution hinausgehende Beträge abzuheben, wobei die auf der ersten Seite des Mietvertrages angebrachte Unterschrift als auf den POS-Terminalauszügen angebracht gilt. Die angegebene Karte muss bis zum Ende des Mietzeitraums gültig sein, andernfalls haftet der VERMIETER nicht für die Rückerstattung der Kaution. Im Falle einer Änderung der Daten der zur Verfügung gestellten Zahlungskarte oder wenn eine solche Änderung von der Bank, die den MIETER/FAHRER betreut, verlangt wird, hat der MIETER den VERMIETER unverzüglich über die Änderung zu informieren.  Für Luxusfahrzeuge [SIPP-Codes: UFAH, GVAD, LLAH, LFAD, LFAH, OPAD, LEAR] kann die Kaution nur per Kreditkarte hinterlegt werden. 

4.3 Die Höhe der Kaution ist abhängig von der Fahrzeugklasse und wird im Mietvertrag festgelegt.

4.4 Bei der Option „Reisen ins Ausland“ beträgt die Kaution das Doppelte der Standardkaution ohne Versicherung, unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilversicherung hinzugefügt wird.

4.5 Der VERMIETER hat das Recht, von der Kaution den Wert der vom MIETER nicht gezahlten Beträge aus dem Mietvertrag abzuziehen (einschließlich des Mietpreises, zusätzlicher Gebühren, Strafen und Schäden, die dem VERMIETER entstanden sind), und der Restbetrag wird dem MIETER innerhalb eines Monats nach Rückgabe des Mietwagens zurückerstattet. 

4.6 Im Falle einer Verlängerung des Mietvertrages wird dem MIETER der Restbetrag der Kaution innerhalb der in Artikel 4.5 genannten Frist nach Ablauf der verlängerten Mietdauer und Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet. Wird die Kaution per Kreditkarte gezahlt, so steht sie dem VERMIETER noch einen Monat nach Rückgabe des Mietwagens zur Verfügung.

4.7 Bei Verlängerung der Mietzeit steht die Kaution dem MIETER für einen weiteren Monat nach Ablauf der verlängerten Frist und Rückgabe des Fahrzeugs zur Verfügung.

4.8 Die Höhe einer Barkaution beträgt das Doppelte der Standardkaution ohne Versicherung, unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilversicherung hinzugefügt wird.

4.9 Bei der Option „Junger Fahrer“ beträgt die Kaution das Doppelte der Standardkaution ohne Versicherung, unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilversicherung hinzugefügt wird.

V. VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS

5.1 Wird die Nutzung des MIETWAGENS durch einen technischen Defekt unmöglich oder erschwert, stellt der VERMIETER dem MIETER einen Ersatzwagen der gleichen oder einer höheren Klasse für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung, erhöht um den Zeitraum vom Eingang der Mitteilung beim MIETER bis zur Bereitstellung des Ersatzwagens. Der VERMIETER ist nicht verpflichtet, die im Rahmen des Mietvertrags gezahlten Beträge zurückzuerstatten, wenn der MIETER ein Ersatzfahrzeug einer höheren oder ähnlichen Klasse ablehnt. 

5.2 Falls der MIETER eine zusätzliche Gebühr für die "Volle Schutzgebühr“ im Falle eines Verkehrsunfalls, einer Beschädigung, eines Unfalls oder eines Diebstahls des Mietwagens bezahlt hat, ist der VERMIETER verpflichtet: 

  - auf eigene Kosten für den Rücktransport des Mietwagens vom Unfallort zu sorgen;

  - dem MIETER für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder einer höheren Klasse zur Verfügung zu stellen;

5.3. Die Bestimmung der vorstehenden Klausel gilt nicht in den Fällen, in denen die Gebühr für den "Vollschutz" gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen ist.

VI. VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

6.1 Der MIETER ist verpflichtet, das Mietfahrzeug bestimmungsgemäß zu nutzen und es mit der gebotenen Sorgfalt vor Beschädigungen zu bewahren und es sauber (gewaschen), frei von Essensresten, Flecken und anderen Gegenständen und/oder Verunreinigungen zu halten und dem VERMIETER zurückzugeben. Der MIETER ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung, die Anweisungen und Empfehlungen des Herstellers und/oder Lieferanten des Mietwagens sowie die Anforderungen des Versicherers und des VERMIETERS einzuhalten.

6.2 Der MIETER ist verpflichtet, die Verkehrsvorschriften einzuhalten und etwaige von den Kontrollbehörden auferlegte Strafen für Verstöße des MIETERS zu bezahlen. Für den Fall, dass die geltende Gesetzgebung die Sperrung des Mietwagens vorsieht, ist der MIETER verpflichtet, dem VERMIETER neben dem Preis für die Mietzeit alle Kosten zu zahlen, die der VERMIETER gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden und Dritten zu tragen hat, sowie eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Mietpreises für den Zeitraum, in dem der Pkw vom Verkehr ausgeschlossen ist, mindestens jedoch in Höhe der geleisteten Kaution.

6.3 Der MIETER darf den Schlüssel und die Fernbedienung, die Zulassungsbescheinigung, die Versicherungspolicen und andere vom VERMIETER zur Verfügung gestellte Dokumente und tragbare Geräte nicht im MIETFAHRZEUG zurücklassen, wenn er es verlässt.

6.4 Der MIETER darf den MIETWAGEN nicht verlassen oder wegzufahren, ohne ihn abzuschließen und ohne sich zu vergewissern, dass er an einem zulässigen und sicheren Ort abgestellt ist.

6.5 Der MIETER darf das gemietete Fahrzeug nicht für kommerzielle Aktivitäten oder zum Transport von großen, losen oder anderen Lasten, die über das vom Fahrzeughersteller zugelassene Maß hinausgehen, einschließlich Tieren und Tierkäfigen mit einem Bruttogewicht von mehr als 10 kg, verwenden; um ein anderes Kraftfahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen; um Personen gegen Bezahlung zu befördern, einschließlich auf der Basis von Mitfahrgelegenheiten, oder um Personen per Anhalter zu befördern. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen schuldet der MIETER dem VERMIETER eine Vertragsstrafe, die in Anhang 1 zu Artikel 6.15 dieser Allgemeinen Bedingungen als Artikel 6.16 aufgeführt ist. Die Vertragsstrafe ist für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen.

VI. VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

6.1 Der MIETER ist verpflichtet, das Mietfahrzeug bestimmungsgemäß zu nutzen und es mit der gebotenen Sorgfalt vor Beschädigungen zu bewahren und es sauber, frei von Essensresten, Flecken und anderen Gegenständen und/oder Verunreinigungen zu halten und dem VERMIETER zurückzugeben. Der MIETER ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung, die Anweisungen und Empfehlungen des Herstellers und/oder Lieferanten des Mietwagens sowie die Anforderungen des Versicherers und des VERMIETERS einzuhalten.

6.2 Der MIETER ist verpflichtet, die Verkehrsvorschriften einzuhalten und etwaige von den Kontrollbehörden auferlegte Strafen für Verstöße des MIETERS zu bezahlen. Für den Fall, dass die geltende Gesetzgebung die Sperrung des Mietwagens vorsieht, ist der MIETER verpflichtet, dem VERMIETER neben dem Preis für die Mietzeit alle Kosten zu zahlen, die der VERMIETER gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden und Dritten zu tragen hat, sowie eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Mietpreises für den Zeitraum, in dem der Pkw vom Verkehr ausgeschlossen ist, mindestens jedoch in Höhe der geleisteten Kaution.

6.3 Der MIETER darf den Schlüssel und die Fernbedienung, die Zulassungsbescheinigung, die Versicherungspolicen und andere vom VERMIETER zur Verfügung gestellte Dokumente und tragbare Geräte nicht im MIETFAHRZEUG zurücklassen, wenn er es verlässt.

6.4 Der MIETER darf den MIETWAGEN nicht verlassen oder abfahren, ohne ihn abzuschließen und ohne sich zu vergewissern, dass er an einem zulässigen und sicheren Ort abgestellt ist.

6.5 Der MIETER darf das Mietfahrzeug nicht für gewerbliche Tätigkeiten oder zum Transport von Großraum-, Schüttgut- oder anderen Ladungen, die über die vom Fahrzeughersteller zugelassenen hinausgehen, einschließlich Tieren und Tierkäfigen mit einem Bruttogewicht von mehr als 10 kg, zum Abschleppen eines anderen Kraftfahrzeugs oder Anhängers, zur entgeltlichen Beförderung von Personen, auch auf der Basis von Mitfahrgelegenheiten, oder zur Beförderung von Personen per Anhalter zu verwenden. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen schuldet der MIETER dem VERMIETER eine Vertragsstrafe, die in Anhang 1 zu Artikel 6.15 dieser Allgemeinen Bedingungen als Artikel 6.16 aufgeführt ist. Der pauschalierte Schadenersatz ist für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen.

6.6 Der MIETER darf das gemietete Fahrzeug nicht zur Teilnahme an Trainings, Wettbewerben, Übungen und/oder zur Fahrerausbildung nutzen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen schuldet der MIETER dem VERMIETER eine Vertragsstrafe gemäß Anhang 1 zu Artikel 6.15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Artikel 16.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der pauschalierte Schadenersatz ist für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen.

6.7 Der MIETER darf das gemietete Fahrzeug nicht an Dritte weitervermieten oder auf andere Weise Personen, die nicht im Mietvertrag genannt sind, den Gebrauch überlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen schuldet der MIETER dem VERMIETER eine Vertragsstrafe, wie sie in Anhang 1 zu Artikel 6.15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Artikel 16.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Der pauschalierte Schadenersatz ist für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen.

6.8 Der MIETER darf das gemietete Fahrzeug ohne Zustimmung des VERMIETERS nicht selbst reparieren.

6.9 Das Rauchen im gemieteten Fahrzeug ist verboten. Werden Rauchspuren festgestellt, hat der MIETER die in Anhang 1 genannte Strafe zu zahlen, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

6.10 Dem MIETER und dem Zusatzfahrer ist es nicht gestattet, das gemietete Fahrzeug zu fahren, wenn sie Alkohol und/oder Drogen und/oder andere berauschende Mittel konsumiert haben. Kommt der MIETER diesen Verpflichtungen nicht nach, schuldet der MIETER dem VERMIETER eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Mietpreises. Der Schadenersatz ist für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen. 

6.11. Der MIETER ist verpflichtet, die Schlüssel, Dokumente und andere tragbare Geräte des gemieteten Fahrzeugs mit der Sorgfalt eines guten Betreibers aufzubewahren.

6.12. Im Falle einer Beschädigung der Reifen des gemieteten Fahrzeugs ist der MIETER verpflichtet, den beschädigten Reifen durch den Reservereifen zu ersetzen oder ein Notreparaturset zu verwenden, um den Schaden zu beheben, dann den VERMIETER zu benachrichtigen und die nächstgelegene Geschäftsstelle aufzusuchen, um den Schaden zu überprüfen. Das Erfordernis, das Büro aufzusuchen, gilt nicht für die Klausel "Vollständiger Schutz", es sei denn, es gibt Ausnahmen von der Anwendung dieser Klausel, wie in diesen Bedingungen dargelegt. 

6.13. Der MIETER haftet für die vollständige Erstattung aller Kosten für die Rückführung des Mietfahrzeugs und für die Behebung aller technischen Mängel und Schäden am Mietfahrzeug, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des MIETERS verursacht wurden, einschließlich des Betankens mit einer falschen Kraftstoffsorte, des Nichtbeachtens von Hinweisen auf einen technischen Mangel, des Fahrens abseits von Straßen mit haltbarem Belag oder auf Straßen mit beschädigtem Belag, usw.

6.14. Der MIETER kommt für alle am Fahrzeug festgestellten Mängel auf, deren Wert gemäß einem von einer zugelassenen Reparaturwerkstatt für die betreffende Fahrzeugmarke ausgestellten Dokument ermittelt wird.

6.15. Die zu zahlenden Entschädigungen und Vertragsstrafen sind in der Anlage Nr. 1 festgelegt und die ein Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Ist die Reparatur des Fahrzeugs aufgrund einer bestimmten Farbe, einer bestimmten Marke, eines bestimmten Modells, einer höheren Klasse oder eines Schadens, der nicht im Anhang aufgeführt ist, teurer, so wird dies auf der Grundlage eines von einer zugelassenen Werkstatt der betreffenden Automarke ausgestellten Dokuments festgestellt.  Neben den Kosten für den Schaden muss der MIETER dem VERMIETER auch alle Kosten für die Abschleppfirma oder den Transport zum Unfallort und zur Reparaturwerkstatt sowie alle vom VERMIETER gezahlten und vom MIETER geschuldeten Bußgelder an staatliche und kommunale Behörden und Dritte zahlen.

6.16. Für den Fall, dass der MIETER einer seiner Verpflichtungen nicht nachkommt, für die im Mietvertrag, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Anhang Nr. 1 zu diesem Vertrag keine spezifischen Vertragsstrafen festgelegt sind, hat der MIETER eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Mietpreises zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe der Kaution.

6.17. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist der VERMIETER berechtigt, vom MIETER die Differenz zwischen dem vollen Betrag des erlittenen Schadens /Verlustes und entgangenen Gewinns/ und den aufgrund des Mietvertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Anlage 1 zu zahlenden Vertragsstrafen und Schadensersatz zu verlangen.

VII. UNFÄLLE, SCHÄDEN, ZWISCHENFÄLLE MIT DEM GEMIETETEN AUTO

7.1 Im Falle eines Unfalls, einer Beschädigung oder eines Unfalls des Mietfahrzeugs oder im Falle eines Diebstahls ist der Mieter verpflichtet:

- die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß des Schadens zu begrenzen;

- sofort die 112 telefonisch zu kontaktieren, wobei sie am Ort des Geschehens bleiben und den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung gewähren, indem sie u. a. alle Umstände im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis melden und sich an der Erstellung der erforderlichen Unterlagen beteiligen;

- den Vermieter und den Versicherer unverzüglich über den Vorfall und die bisher getroffenen Maßnahmen zu informieren und dabei die Anweisungen des Vermieters zu befolgen.

7.2 Im Falle eines Unfalls oder einer Beschädigung des Mietfahrzeugs trägt der MIETER die Kosten für die Rückführung des Mietfahrzeugs zur Werkstatt oder zum Büro des VERMIETERS, es sei denn, der MIETER ist nach den Bestimmungen des Mietvertrags von der Haftung befreit.

7.3 Die Haftung des MIETERS für Schäden infolge eines Unfalls, Diebstahls oder eines anderen Vorfalls, in dem das MIETFAHRZEUG verwickelt ist, ist nur im Falle der Zahlung der Vollschutzgebühr auf den Betrag der Kaution beschränkt, und auch nur dann, wenn die Ausnahmen dieser Klausel nicht vorgesehen sind.

7.4 Die im Vertrag vorgesehene Beschränkung oder der Ausschluss der Haftung des MIETERS findet keine Anwendung, und der MIETER ist verpflichtet, den VERMIETER in einem der folgenden Fälle vollständig zu entschädigen:

- Der Verkehrsunfall ist durch Verschulden des MIETERS/Zusatzfahrers verursacht oder der betreffende Schaden ist die Folge einer schuldhaften Handlung des MIETERS oder dritter Personen, die den MIETER begleiten, sowie in den Fällen, in denen im Unfallbericht angegeben wird, dass der Unfall durch "GEMEINSAMES VERSCHULDEN" und "VERSCHULDEN UNBEKANNT" entstanden ist;

- Der MIETER oder der zusätzliche Fahrer, dem der MIETER die Nutzung des MIETERS überlassen hat, hat das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen und/oder Rauschmitteln gefahren;

- Der Unfall oder Schaden wurde vom MIETER, dem Zusatzfahrer oder von Dritten, die den MIETER begleiten, vorsätzlich verursacht;

- Der MIETER oder der Zusatzfahrer hat das Fahren des Mietfahrzeugs einer Person übertragen, die nicht als Zusatzfahrer im Mietvertrag eingetragen ist;

- Der Verkehrsunfall oder der Schaden ereignete sich während oder im Zusammenhang mit einer Straftat, die vom MIETER, dem Zusatzfahrer oder einer Begleitperson begangen wurde; 

- Der MIETER ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen nicht nachgekommen;

- Diebstahl oder Beschädigung der Scheibenwischer, der Antenne, der Reifen, der Tachos, der Spiegel, des Kennzeichens, der Zusatzausrüstung, der Schlüssel oder der Dokumente des Mietwagens;

- Fehlende Gegenstände oder Schäden im Inneren des Mietfahrzeugs.

7.5 Bei Verlust von Dokumenten, Kennzeichen, GPS-Navigationsgeräten oder Schlüsseln des Mietwagens hat der MIETER die entsprechende Vertragsstrafe gemäß Anhang Nr. 1 zu Artikel 6.15 zu zahlen, der Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags sowie alle Dokumente, die seine Ausführung weidergeben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Parteien oder ihre bevollmächtigten Vertreter.

8.2 Alle Streitigkeiten, die den Abschluss, die Änderung, die Erfüllung oder die Beendigung des Vertrags betreffen, werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt, und im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist das Bezirksgericht Burgas oder das Regionalgericht Burgas je nach den Regeln der allgemeinen Gerichtsbarkeit für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig.

8.3 Für alle im Vertrag nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel 228-239 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge, des Straßenverkehrsgesetzes sowie die Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung. Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt und unterzeichnet, von denen jede Partei eine erhält. Die Mietbedingungen, die Allgemeinen Bedingungen und das Abnahmeprotokoll sind integrale Bestandteile davon.

8.4 Die gegenwärtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in bulgarischer, russischer, englischer und deutscher Sprache auf der offiziellen Website http://greenrentacar.bg/uslovia-za-naem abrufbar; im Falle von Unterschieden in der Übersetzung ist der bulgarische Text maßgebend.

8.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden durch einen Akt der zuständigen Behörde der ALEXIA AUTO GmbH ab 2022 angenommen und treten ab 2022 in Kraft und kommen ab 2022 zur Anwendung.

STRAFEN

Bezeichnung der Geldbuße/StrafeKosten für die VollversicherungEntgelt für TeilversicherungGebührenerhebung ohne Versicherung
Leichte Delle/Kratzer bis zu 1,5 cm Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Dem Mieter werden die Kosten gemäß der offiziellen Preisliste des Vermieters in Rechnung gestellt
Delle/Kratzer über 1,5 cm Ein Protokoll ist erforderlich. Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter haftet für Schäden an Reifen, Rädern und Fenstern gegen die offizielle Preisliste des Vermieters oder den Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt. Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Beschädigung von Spiegeln Bremsleuchten Ein Protokoll ist erforderlich. Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Beschädigung von Reifen, Felgen und Scheiben Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Wenn durch das Verschulden des Mieters ein Hüten/Polieren notwendig wird Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen. Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Verlust von tas Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters
Quetschschäden Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters
Reparatur von Stahlrädern Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen. Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Ersetzen der Stahlfelge Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen. Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Reparatur von Leichtmetallrädern Ein Protokoll ist erforderlich. Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen. Ein Protokoll ist erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, gegen die offizielle Preisliste des Vermieters zu zahlen.
Reparatur von platten Reifen Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters
Einen Reifen austauschen Ein Protokoll ist nicht erforderlich. Mieter nicht gebührenpflichtig Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters Abrechnung nach der offiziellen Preisliste des Vermieters
Beschädigungen und fehlende, verformte oder beschädigte Fahrgestellintegrität Der Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig. Der Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig. Der Mieter ist nach Vorlage des Protokolls nicht gebührenpflichtig.
Selbstveranlasste Reparatur des Fahrzeugs durch den Mieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters 10.000 euros 10.000 euros 10.000 euros
Selbstinitiierte Entfernung von Schildern und Branding ohne Vorankündigung an den Mieter und ohne Zahlung einer individuellen Zusatzgebühr 200 euros 200 euros 200 euros
Nasser Innenraum/stark verschmutzter Innenraum 200 euros 200 euros 200 euros
Schäden und Verschmutzungen im Fahrzeuginnenraum Verrechnet mit dem Kostenvoranschlag für den autorisierten Service Verrechnet mit dem Kostenvoranschlag für den autorisierten Service Verrechnet mit dem Kostenvoranschlag für den autorisierten Service
Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der Ausrüstung des Fahrzeugs Eine Meldung ist erforderlich, wenn es sich um einen Diebstahl handelt und der Kunde nicht rechenschaftspflichtig ist. Wenn es sich um ein Versehen handelt und der Kunde die Schuld trägt, ist der Kunde für eine Strafe verantwortlich, die in einer autorisierten Reparaturwerkstatt festgelegt wird. Eine Meldung ist erforderlich, wenn es sich um einen Diebstahl handelt und der Kunde nicht rechenschaftspflichtig ist. Wenn es sich um ein Versehen handelt und der Kunde die Schuld trägt, ist der Kunde für eine Strafe verantwortlich, die in einer autorisierten Reparaturwerkstatt festgelegt wird. Eine Meldung ist erforderlich, wenn es sich um einen Diebstahl handelt und der Kunde nicht rechenschaftspflichtig ist. Wenn es sich um ein Versehen handelt und der Kunde die Schuld trägt, ist der Kunde für eine Strafe verantwortlich, die in einer autorisierten Reparaturwerkstatt festgelegt wird.
Verlust oder Beschädigung von WI FI , GPS , BABY SEAT , BABY BOOSTER PARKING TICKET FOR AIRPORT BURGAS,VARNA,SOFIA 90 Euro einmalig , 120 Euro einmalig , 50 Euro einmalig , 200 Euro einmalig , 100 Euro einmalig 90 Euro einmalig , 120 Euro einmalig , 50 Euro einmalig , 200 Euro einmalig , 100 Euro einmalig 90 Euro einmalig , 120 Euro einmalig , 50 Euro einmalig , 200 Euro einmalig , 100 Euro einmalig
Fehlender Kraftstoff 3 € für jeden fehlenden Liter, berechnet als Prozentsatz, und eine Verwaltungsgebühr von 30 € 3 € für jeden fehlenden Liter, berechnet als Prozentsatz, und eine Verwaltungsgebühr von 30 € 3 € für jeden fehlenden Liter, berechnet als Prozentsatz, und eine Verwaltungsgebühr von 30 €
Falsches Einfüllen von Kraftstoff durch den Mieter 4 Euro pro Kilometer in Richtung der Rückführung des Fahrzeugs zu einem autorisierten Service + Deckung der Reparaturkosten in Bezug auf den Kostenvoranschlag im spezialisierten Service + die Kaution wird für entgangenen Gewinn einbehalten 4 Euro pro Kilometer in Richtung der Rückführung des Fahrzeugs zu einem autorisierten Service + Deckung der Reparaturkosten in Bezug auf den Kostenvoranschlag im spezialisierten Service + die Kaution wird für entgangenen Gewinn einbehalten 4 Euro pro Kilometer in Richtung der Rückführung des Fahrzeugs zu einem autorisierten Service + Deckung der Reparaturkosten in Bezug auf den Kostenvoranschlag im spezialisierten Service + die Kaution wird für entgangenen Gewinn einbehalten
Verlust aller Fahrzeugpapiere 500 EUR einmalig 500 EUR einmalig 500 EUR einmalig
Verlust eines Gutscheins für ein Kleinfahrzeug 200 EUR einmalig 200 EUR einmalig 200 EUR einmalig
Verlust der Haftpflichtversicherung oder des Fahrzeugscheins 80 Euro einmalig 80 Euro einmalig 80 Euro einmalig
Verlust der Green Card 80 Euro einmalig 80 Euro einmalig 80 Euro einmalig
Verlust der Registriernummer 1000 Euro einmalig 1000 Euro einmalig 1000 Euro einmalig
Verlust des Schlüssels Anrechnung versus Bewertung in einer zugelassenen Werkstatt Anrechnung versus Bewertung in einer zugelassenen Werkstatt Anrechnung versus Bewertung in einer zugelassenen Werkstatt
Spuren von Tiertransporten 1000 Euro einmalig + Kaution 1000 Euro einmalig + Kaution 1000 Euro einmalig + Kaution
Unerlaubte Ausreise ins Ausland 3000 EUR pro Partei, für die keine Vollmacht ausgestellt wurde + Verwirkung der Kaution 3000 EUR pro Partei, für die keine Vollmacht ausgestellt wurde + Verwirkung der Kaution 3000 EUR pro Partei, für die keine Vollmacht ausgestellt wurde + Verwirkung der Kaution
Nutzung des Fahrzeugs für kriminelle Aktivitäten durch den Mieter 10500 Euro einmalig + Kaution 10500 Euro einmalig + Kaution 10500 Euro einmalig + Kaution
Beim Transport von Lasten, die mit den Eigenschaften des Fahrzeugs nicht vereinbar sind 3000 Euro + Kaution 3000 Euro + Kaution 3000 Euro + Kaution
Wenn Sie an Rennen oder attraktiven Fahrten sowie an Gelände-, Rallye- oder anderen Fahrzeugwettbewerben beteiligt sind 2000 Euro + Kaution 2000 Euro + Kaution 2000 Euro + Kaution
Besuch eines Notfallteams aufgrund von Schäden oder Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden 3,5 € pro Kilometer in Richtung vom/zum Standort des Fahrzeugs + 50 € Verwaltungsgebühr 3,5 € pro Kilometer in Richtung vom/zum Standort des Fahrzeugs + 50 € Verwaltungsgebühr 3,5 € pro Kilometer in Richtung vom/zum Standort des Fahrzeugs + 50 € Verwaltungsgebühr
Beim Fahren abseits des regulierten Straßennetzes oder auf unbefestigten Straßen 2500 Euro + Kaution 2500 Euro + Kaution 2500 Euro + Kaution
Wenn das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters angehalten wird Die Kaution wird einbehalten und deckt alle Miettage bis zum Erhalt der Kennzeichen oder der Zulassung des Fahrzeugs sowie eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 500 Euro ab. Die Kaution wird einbehalten und deckt alle Miettage bis zum Erhalt der Kennzeichen oder der Zulassung des Fahrzeugs sowie eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 500 Euro ab. Die Kaution wird einbehalten und deckt alle Miettage bis zum Erhalt der Kennzeichen oder der Zulassung des Fahrzeugs sowie eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 500 Euro ab.
Vertragsstrafe für die Überlassung des Fahrzeugs an nicht im Vertrag genannte Dritte 5000 Euro einmalig + Kaution 5000 Euro einmalig + Kaution 5000 Euro einmalig + Kaution
Wenn Sie das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge verwenden 3000 Euro einmalig + Kaution 3000 Euro einmalig + Kaution 3000 Euro einmalig + Kaution
Wechsel des Rückgabeortes außerhalb der Stadtgrenzen durch den Mieter ohne Benachrichtigung des Vermieters Die Gebühr richtet sich nach der offiziellen Preisliste des Vermieters für Einwegmieten zum Standort des Fahrzeugs + Kaution. Die Gebühr richtet sich nach der offiziellen Preisliste des Vermieters für Einwegmieten zum Standort des Fahrzeugs + Kaution. Die Gebühr richtet sich nach der offiziellen Preisliste des Vermieters für Einwegmieten zum Standort des Fahrzeugs + Kaution.
Wechsel des Rückgabeortes innerhalb der Stadt durch den Mieter ohne Benachrichtigung des Vermieters 50 Euro einmalig 50 Euro einmalig 50 Euro einmalig
Verspätungsgebühr: bis zu 4 Stunden / von 4 bis 8 Stunden / mehr als 8 Stunden / mehr als 24 Stunden / Gebühr für einen Miettag gemäß der aktuellen Preisliste des Vermieters / Gebühr für zwei Miettage / Gebühr für 3 Miettage / Gebühr für 3 Miettage für jeden überfälligen Tag + die Kaution Das Auto sollte nach 24 Stunden Abwesenheit vom Mieter als gestohlen gemeldet werden. Gebühr für einen Miettag gemäß der aktuellen Preisliste des Vermieters / Gebühr für zwei Miettage / Gebühr für 3 Miettage / Gebühr für 3 Miettage für jeden überfälligen Tag + die Kaution Das Auto sollte nach 24 Stunden Abwesenheit vom Mieter als gestohlen gemeldet werden. Gebühr für einen Miettag gemäß der aktuellen Preisliste des Vermieters / Gebühr für zwei Miettage / Gebühr für 3 Miettage / Gebühr für 3 Miettage für jeden überfälligen Tag + die Kaution Das Auto sollte nach 24 Stunden Abwesenheit vom Mieter als gestohlen gemeldet werden.
Gebühr für vorzeitige Rückgabe Der Mietbetrag wird entsprechend der geänderten Mietdauer nach der aktuellen Preisliste des Vermieters neu berechnet und es sind 3 zusätzliche Miettage zu zahlen Der Mietbetrag wird entsprechend der geänderten Mietdauer nach der aktuellen Preisliste des Vermieters neu berechnet und es sind 3 zusätzliche Miettage zu zahlen Der Mietbetrag wird entsprechend der geänderten Mietdauer nach der aktuellen Preisliste des Vermieters neu berechnet und es sind 3 zusätzliche Miettage zu zahlen
Verwaltungsgebühren, die während des Mietverhältnisses erhoben werden (Belege, Bußgelder, Urkunden, Schäden usw.) Mit der Unterschrift gibt der Mieter dem Vermieter das volle Recht, den benötigten Betrag + 30 Euro Verwaltungsgebühr von der linken Bankkarte oder dem Konto des Mieters einzubehalten, auch im Falle der Abwesenheit des Mieters aus Bulgarien. die Höhe der Geldbuße +30 Euro die Höhe der Geldbuße +30 Euro die Höhe der Geldbuße +30 Euro
Verletzte Auto-Werbeaufkleber 80 Euro einmalig 80 Euro einmalig 80 Euro einmalig
Gebrochene Proace verso Werbeaufkleber 250 Euro Seitenteil/100 Euro pro Tür 250 Euro Seitenteil/100 Euro pro Tür 250 Euro Seitenteil/100 Euro pro Tür

SCHÄDEN AM AUTOLACK - OHNE VERFORMUNG

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Aygo 200€ 150€ 200€ 150€ 200€ 150€ 150€ 110€ 110€
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